Sind Sie sich sicher?
Setzen sie dieses Feld wenn diese Veranstaltung eine Kleingruppe repräsentiert. Meistens betrifft dies Tutorien bzw. Kleinübungen wenn diese in großer Zahl angeboten werden.
Die verschiedenen Kleingruppe-Veranstaltungen sind untereinander als Alternativen zu betrachten. Es wird aus Sicht der curricularen Konflikte lediglich sichergestellt, dass jeder Studierende bzw. jede Studierendengruppe mind. eine der Kleingruppe-Veranstaltungen konfliktfrei besuchen kann.
Dies bedeutet insbesondere, dass zwei Kleingruppe-Veranstaltungen derselben Veranstaltungsvorlage gleichzeitig stattfinden dürfen, jedoch nicht gleichzeitig mit anderen Nicht-Kleingruppe-Veranstaltungen.
Bezüglich Veranstaltungen anderer Veranstaltungsvorlagen dürfen Kleingruppe-Veranstaltungen auch gleichzeitig stattfinden. Es wird davon ausgegangen, dass eine ausreichend große Menge an Kleingruppe-Veranstaltungen mit unterschiedlichen Terminen zur Verfügung steht, sodass jeder Studierender bzw. jede Studierendengruppe einen Termin finden kann, der das konfliktfreie Besuchen ermöglicht.
Verschiedene Veranstaltungen derselben Veranstaltungsvorlage dürfen zunächst nicht parallel oder in sich überschneidenden Zeiträumen stattfinden.
Wenn jedoch beide Veranstaltungen Darf parall stattfinden innerhalb der Veranstaltungsvorlage aktiviert haben dürfen diese parallel bzw zu sich überschneidenden Zeiträumen stattfinden ohne curriculare Konflikte anzuzeigen.
Planung der Windenergieanlagen nach dem Wind-an-Land-Gesetz
Am 07.07.2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) beschlossen, am 08.07.2022 hat der Bundesrat zugestimmt. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz sollen Hemmnisse für den Bau der Windenergieanlagen an Land beseitigt und deren Planung deutlich beschleunigt werden. Das Artikelgesetz wurde am 28.07.2022 verkündet (BGBl. I S. 1353) und tritt am 01.02.2023 in Kraft. Art. 1 beinhaltet das neue Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG), Art. 2 beinhaltet Änderungen des Baugesetzbuchs, Art. 3 Änderungen des Raumordnungsgesetzes und Art. 4 Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die markanteste Änderung im Baugesetzbuch ist die Neufassung des § 249 BauGB (Sonderregelung zur Windenergie).
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz macht den Ländern Vorgaben, zu zwei Terminen (bis 31.12.2027 bzw. 31.12.2032) bestimmte prozentuale Anteile der Landesfläche (Flächenbeitragswert) als Windenergiegebiete auszuweisen. Die planerische Steuerung von Windenergieanlagen wird durch diese Regelungen und im Zusammenspiel mit § 249 BauGB auf ganz neue Grundlagen gestellt. In diesem Projekt sollen sämtliche Auswirkungen dieser Neurungen für die Bauleitplanung und für die Regionalplanung vertiefend untersucht werden.
Parallel dazu soll mit Blick auf die Exkursion geprüft werden, wie der Bau von Windenergieanlagen und ggf. von Photovoltaikanlagen in dem Gastland unserer Exkursion planerische gesteuert und gefördert wird.
Sehr gute Kenntnisse in und ein überragendes Interesse an der Bauleitplanung und Regionalplanung sind wünschenswert.
Die Exkursion kann in ein Land außerhalb der Europäischen Union führen.